 
Durch die Kooperation mit einer polnischen Universität wird der erfolgreiche Absolvent des Promotionsstudiums zwei Urkunden erhalten:  | Die polnische Partneruniversität verleiht dem erfolgreichen Absolventen ihren Doktortitel, der in gesamten Europäischen Union anerkannt ist.
|  | Zusätzlich erhält der Absolvent eine zweite Urkunde, mit der die Universität Educatis den Titel Dr. oec. verleiht (oder falls gewünscht DBA - Doktor of Business Administration), der in der Schweiz anerkannt ist. |

 
Die Rechtsgrundlagen für die Anerkennung ausländischer Doktorgrade in Deutschland wurde durch die Kultusministerkonferenz in zwei Grundsätzen festgelegt:

 
„Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“. - Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Hochschulgrade des Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden.
- Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den in Ziff. 1 bezeichneten Staaten oder Institutionen erworben wurden, können anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gem. Ziffer 1 des Beschlusses vom 14.04.2000 wahlweise die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sog. Berufsdoktorate). Die gleichzeitige Führung beider Abkürzungen ist nicht zulässig.

  „Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen"- Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade.

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